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   VGH Bayern, 20.03.1989 - 14 B 87.04029   

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VGH Bayern, 20.03.1989 - 14 B 87.04029 (https://dejure.org/1989,9807)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.03.1989 - 14 B 87.04029 (https://dejure.org/1989,9807)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. März 1989 - 14 B 87.04029 (https://dejure.org/1989,9807)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 1990, 75
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2011 - 10 B 6.11

    Nachbarklage auf ordnungsbehördliches Einschreiten; Brandschutz;

    Dies gilt auch für Wände, die, rechtwinklig zur Grundstücksgrenze verlaufen (so auch OVG Bremen, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 1 BA 56/85 -, BRS 44 Nr. 105; Otto, Brandenburgische Bauordnung, 1. Auflage 2007, § 26 Rn. 7; zu einer entsprechenden Vorschrift in Bayern Kühnel/Gollwitzer in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Juli 2011, Art. 28 Rn. 40 ff.; so auch noch BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 1977, a.a.O., S. 669 f.; a.A. BayVGH, Beschluss vom 20. März 1989 - 14 B 87.04029 -, BRS 49 Nr. 211; Böhme, a.a.O., Rn. 11).
  • VGH Bayern, 16.07.2019 - 9 CS 19.374

    Zur nachbarschützenden Wirkung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften über

    Allerdings würde sich dies nach der Entscheidung des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. März 1989 (14 B 87.04029 - BayVBl 1990, 116), nach der Außenwände eines Gebäudes, die senkrecht zur Nachbargrenze verlaufen, in einem Abstand bis zu 2, 5 m von dieser Grenze nicht als Brandwände zu errichten sind (a.A. Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, BayBO, 132. EL Dezember 2018, Art. 28 Rn. 47), nicht auswirken.
  • VG Cottbus, 29.01.2019 - 3 L 688/18

    Qualifizierte, gleichsam "erdrückende" Wirkung eines Bauvorhabens im Verhältnis

    Eine Wand, die in einem Winkel von 90° oder mehr auf die Nachbargrenze zuläuft liegt dann nicht mehr gegenüber der Nachbargrenze, wohingegen Wände, die einen Winkel von 90° unterschreiten, noch als gegenüber liegend angesehen werden könnten (vgl. hierzu: VGH München, Beschluss vom 20. März 1989 - 14 B 87.04029 - BRS 49 Nr. 211).
  • VG Würzburg, 11.04.2014 - W 5 S 14.301

    Nachbarrechtsbehelf; dezentrale Asylbewerberunterkunft; Sonderbau; Brandschutz;

    Außerdem muss der 2, 50 m-Abstand nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO nur von Gebäudeabschlusswänden eingehalten werden, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 90° zu der Grundstücksgrenze verlaufen (Schwarzer/König, BayBO, Art. 28 Rd.Nr. 6 unter Hinweis auf BayVGH, U.v. 20.3.1989 Nr. 14 B 87.04029, BayVBl 1990, 116), was hier bezüglich der nördlichen Außenwand des Bauvorhabens im Verhältnis zur maßgeblichen östlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks nicht der Fall ist.
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